ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

1. AUFTRAG UND AUFTRAGSDURCHFÜHRUNG

Durch Erteilung des Auftrages erklärt sich der Auftraggeber mit den nachstehenden Geschäftsbedingungen einverstanden. Ein Auftrag bedarf keiner Form, er kommt auch dadurch zustande, dass unsere Tätigkeit in Anspruch genommen wird.

Wir verpflichten uns, die Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu bearbeiten und werden alle Unterlagen – soweit mit der Durchführung des Auftrages vereinbar – vertraulich behandeln.

Bei einem Alleinauftrag verpflichtet sich der Auftraggeber keinen anderen Makler mit der Vermittlung des Projekts zu beauftragen.

 

2. VERTRAULICHKEIT

Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle unsere Mitteilungen und Unterlagen streng vertraulich zu behandeln und nicht ohne unsere vorherige Zustimmung an Dritte weiter zu geben.

Eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Vertragspartner (Eigentümer bzw. Interessent) darf nur mit unserer Zustimmung erfolgen. Von direkten Verhandlungen und deren Inhalt sind wir unaufgefordert zu unterrichten.

 

3. UNTERLAGEN

Da wir uns bei allen Angaben auf die Informationen Dritter stützen müssen, können wir keine Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen. Die Angebote sind freibleibend, da wir keine Gewähr für einen eventuellen Zwischenverkauf übernehmen können.

 

4. KENNTNIS VON DEM OBJEKT

Bei Alleinaufträgen ist eine etwaige frühere Objektkenntnis des Auftraggebers (Interessenten) unbeachtlich, soweit unsere Tätigkeit für den Geschäftsabschluss (Hauptvertrag) ursächlich ist. Der Auftraggeber hat daher auch in diesem Fall die entsprechende Provision gemäß diesen Geschäftsbedingungen an uns zu entrichten.

 

5. WIDERRUF

Bei einem Alleinauftrag ist der Auftraggeber innerhalb der individuell vereinbarten Vertragslaufzeit nicht berechtigt, den Maklerauftrag zu widerrufen.

 

6. GRUNDLAGE DES PROVISIONSANSPRUCHES

Mit dem Abschluss eines durch unseren Nachweis und/oder unsere Vermittlung zustande gekommenen Kauf-, Mietoder sonstigen Vertrages, ist die angegebene Nachweis bzw. Vermittlungsprovision am Tage des Vertragsabschlusses des Hauptvertrages verdient, fällig und zahlbar.

Der Provisionsberechnung wird stets der gesamte Wirtschaftswert des Vertrages unter Einschluss aller damit zusammenhängenden Nebenabreden zugrunde gelegt. Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn wenigstens ein demselben wirtschaftlichen Zweck dienendes Geschäft zustande kommt und dadurch der gleiche wirtschaftliche Erfolg erzielt wird. Dies gilt vor allem dann, wenn der Erwerb des nachgewiesenen Objektes in der Zwangsversteigerung erfolgt oder wenn z. B. anstatt mit dem Eigentümer mit dem Mieter ein Vertrag als Untermietvertrag geschlossen wird.

Der Anspruch ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Geschäftsabschluss statt durch den Auftraggeber selbst ganz oder teilweise durch dessen Ehegatten oder nahe Verwandte oder Verschwägerte oder solche natürlichen oder juristischen Personen erfolgt, die zu ihm in gesellschaftsrechtlichen, vertraglichen oder wirtschaftlichen nahen Verhältnissen stehen.

Kommt bei Auslandsgeschäften ein nicht notarieller Vor- oder Hauptvertrag (Kaufversprechen oder Kaufvertrag) zustande, so ist die Provision bereits am Tage dieses Vertragsabschlusses zahlbar. Bei verbindlichen, notariellen Kauf- bzw. Verkaufsangeboten ist die volle Provision ebenfalls sofort fällig.

Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit gegeben ist oder wenn der Vertragsabschluss erst nach Ablauf der Maklertätigkeit erfolgt. Die Übereinstimmung von Angebots- und Abschlussbedingungen ist dabei nicht erforderlich. Dies gilt besonders auch für den Fall, wenn mit den von uns nachgewiesenen Interessenten binnen einer Frist von drei Jahren nach Abschluss des ersten von uns vermittelten Vertrages weitere Geschäfte abgeschlossen werden, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem zuerst erteilten Auftrag oder den weiter erteilten Aufträgen stehen. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist stets gegeben, wenn die durch uns hergestellte Verbindung zu weiteren Verträgen führt, die nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen uns gegenüber provisionspflichtig sind.

 

7. PROVISION

Sofern nicht gesondert eine Provision vereinbart ist, gelten folgende Provisionssätze:

- Bei Kaufverträgen über Objekte beträgt die Provision 3,57% inkl. 19% Mehrwertsteuer.

Bei Miet-/Pachtverträgen jeweils bezogen auf die Bruttomiete abzüglich Energiekosten:

– im privaten Bereich der 2,38 Netto-Kaltmieten,
– im gewerblichen Bereich 3,57 Netto-Kaltmieten

jeweils inkl. 19% Mehrwertsteuer.

Im Übrigen gelten die ortsüblichen Provisionssätze.

 

8. HAUPTVERTRAG VERTRAGSSCHLUSS

Wir haben Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss und auf eine sofort zu erteilende Ausfertigung oder Abschrift des Vertrages und aller sich darauf beziehenden Nebenabreden, soweit diese für die Berechnung und Fälligkeit der Maklergebühr von Bedeutung sind. Mündliche Vereinbarungen dieser Art sind uns umgehend bekanntzugeben.

 

9. SCHADENSERSATZ

Kommt es auf Grund des Verschuldens des Auftraggebers nicht zum Abschluss eines Hauptvertrages, so hat der Auftraggeber die von uns tatsächlich verauslagten Aufwendungen zu ersetzen.

Bei einem Alleinauftrag ist der Auftraggeber verpflichtet, uns als entgangene Verdienstmöglichkeit Schadensersatz in Höhe der Provision zu leisten, wenn er trotz unseres Nachweises zum Abschluss eines Hauptvertrages den Hauptvertrag mit einem anderen Interessenten abschließt.

 

10. SCHADENSERSATZANSPRUCH DES AUFTRAGGEBERS

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers – auch außervertraglicher Art – sind im Falle einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und unsere Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, dass die Verletzung eine Pflicht betrifft, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), oder kraft Gesetzes zwingend gehaftet wird, wie zum Beispiel bei der Haftung für die Übernahme einer Garantie, der Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

11. DOPPELTÄTIGKEIT

Wir sind berechtigt, sowohl für den Auftraggeber als auch für den anderen Vertragspartner des Hauptvertrages entgeltlich tätig zu werden.

 

12. GERICHTSSTAND

 

Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Baden-Baden Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, soweit im internationalen Gerichtsabkommen nichts anderes geregelt ist.